ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(AGB)

für

Hainzl Martin

Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

Stand  2022

 

 

1 Anwendungsbereich

 

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils gültigen Fassung gelten für alle

Warenlieferungen und Leistungen des Auftragnehmers. Dies gilt auch dann, wenn der

Auftragnehmer den Kunden in Zukunft nicht mehr ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der

eigenen AGB hinweist.

 

1.2 Daneben gelten die einschlägigen ÖNORMEN, wie insbesondere ÖNORM B 2207, ÖNORM B

3407 oder ÖNORM B 2233, sowie die Merkblätter des Österreichischen Fliesen- und

Kachelofenverbandes.

 

1.3 Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (Verbrauchergeschäfte)

gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.

 

1.4 Entgegenstehende und/oder von diesen AGB abweichende AGB des Kunden werden

ausdrücklich nicht anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kunde seine eigenen AGB

verwendet, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt der Einbeziehung der fremden AGB

schriftlich zu. In diesem Fall und/oder wenn abweichend besondere Bedingungen für einzelne

Verträge schriftlich vereinbart wurden, gelten diese AGB ergänzend und sind auslegend

heranzuziehen.

1.5 Die Auftragsbestätigung und/oder die Ausführung der Bestellung und/oder Leistung bedeutet

keine Zustimmung zu den AGB des Kunden.

 

2 Vertragsabschluss

 

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend.

 

2.2 Angaben in Katalogen, Prospekten und anderen Werbematerialien sind unverbindlich und

werden nur Vertragsinhalt, soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug

genommen wird.

 

2.3 Ein Vertragsabschluss kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch

Ausführung der Bestellung und/oder Leistung zustande.

 

2.4 Maßgeblich für den vertraglichen Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ist ausschließlich der

Inhalt der Auftragsbestätigung. In Ermangelung einer Auftragsbestätigung, insbesondere bei

unmittelbarer Ausführung der Bestellung und/oder Leistung, ist der Inhalt des Lieferscheines

und/oder der Rechnung maßgeblich.

 

2.5 Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm angegebenen Maße selbst verantwortlich, ebenso

für die technisch einwandfreie Lösung beigebrachter Pläne und Zeichnungen.

 

2.6 Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen. Allfällige Abweichungen zu der

vom Kunden getätigten Bestellung sind unverzüglich schriftlich zu rügen, widrigenfalls der

Vertrag mit dem vom Auftragnehmer bestätigten Inhalt zustande kommt.

 

2.7 Soweit es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, hat der Auftragnehmer in angemessener

Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrages, dem Kunden die

Auftragsbestätigung zu übermitteln oder die Bestellung und/oder Leistung auszuführen,

andernfalls ist der Kunde nicht mehr an seinen Auftrag gebunden.

 

3 Kostenvoranschlag

 

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Kostenvoranschläge entgeltlich. Für die Höhe des

Entgelts gilt das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten

Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10% der Nettoangebotssumme als vereinbart.

 

3.2 Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge.

 

3.3 Wird nach Auftragserteilung der zugrundeliegende Kostenvoranschlag um mehr als 15%

überschritten, setzt der Auftragnehmer den Kunden davon in Kenntnis.

Kostenüberschreitungen bis 15% können ohne weitere Verständigung des Kunden verrechnet.

 

4 Preise und Zahlungsbedingungen

 

4.1 Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise verstehen sich in Euro und exklusive

Umsatzsteuer. Sämtliche Transport- und/oder Verpackungskosten, Fracht- und/oder

Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Kunde. Handelt es sich um ein

Verbrauchergeschäft, wird der Kunde vor Vertragsabschluss über die anfallenden Kosten bzw.

die Methoden der Preisbildung informiert.

 

4.2 Die Preise sind freibleibend und gelten vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungskosten.

Darunter sind insbesondere Erhöhungen der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher

Regelungen in der Branche der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker oder andere zur

Leistungserstellung notwendige Kosten (wie jene für Materialien, Beschaffenheit der zu

bearbeitenden Flächen, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierungen etc.) zu verstehen.

Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist der Auftragnehmer – sofern Änderungen der

für die Preisbildung erheblichen Parameter eine Minderung der Gestehungskosten ergeben – zu

einer entsprechenden Preisminderung verpflichtet.

 

4.3 Der Auftragnehmer ist – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – berechtigt,

dem Kunden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge angemessen in Rechnung zu stellen.

 

4.4 Bei Aufträgen ab einem Wert von € 500.–, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in

Höhe von 50% der Auftragssumme zu verlangen. Die Anzahlung ist binnen 8 Tagen nach Erhalt

der Auftragsbestätigung zu leisten.

 

4.5 Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:

– der Kunde leistet 30% der Auftragssumme bei Vertragsabschluss

– der Kunde leistet 30% der Auftragssumme bei Beginn der Leistung

– der Kunde leistet den Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung

 

4.6 Rechnungen sind sofort nach Erhalt rein netto fällig bzw. zahlbar. Überweisungen gelten erst mit

Eingang auf dem Konto des Auftragnehmers als bezahlt. Davon abweichend gilt für

Verbrauchergeschäfte, dass Zahlungen als rechtzeitig gelten, wenn der Überweisungsauftrag am

Tag der Fälligkeit erteilt wurde.

 

4.7 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen. Im Falle

der Annahme gilt die Verbindlichkeit erst dann als abgedeckt, wenn diese Papiere vorbehaltlos

eingelöst werden konnten.

 

4.8 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Davon abweichend gilt für

Verbrauchergeschäfte, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für

Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen des Auftragnehmers

stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind, eine Aufrechnung

zulässig ist.

 

5 Leistungsbedingungen

 

5.1 Der Auftragnehmer ist erst dann zur Leistungsausführung verpflichtet, sobald der Kunde allen

seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, die sach- und fachgerechte Fertigstellung des

Untergrundes bzw. sonstige für die Leistung des Auftragnehmers erforderliche Vorarbeiten

sichergestellt wurden, alle technischen und kaufmännischen Liefer- und/oder Leistungsbelange

geklärt wurden und der Auftragnehmer alle für die Ausführung der Bestellung und/oder Leistung

erforderlichen Unterlagen erhalten hat.

 

5.2 Der Kunde verpflichtet sich, jede zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung

sicherzustellen (Punkt 6.1).

 

5.3 Der Kunde verpflichtet sich, eine unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme zu gewährleisten

und sicherzustellen, dass während der Leistungserbringung eine dauerhafte Raumtemperatur

von mindestens 10 Grad Celsius vorherrscht.

 

5.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Zufahrt zum Erfüllungsort (Punkt 15) mit Kleinlastkraftwagen zu

erlauben und/oder zu ermöglichen.

 

5.5 Kann dies nicht gewährleistet werden, werden Transportleistungen vom Auftragnehmer

gesondert in Rechnung gestellt. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, wird der Kunde

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vor Vertragsabschluss über die anfallenden Transportkosten bzw. die Methoden der Preisbildung

informiert.

 

5.6 Für Aufwendungen und/oder Mehrkosten, wie insbesondere Arbeitszeit, An- und Abreisekosten,

Transportkosten etc, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass der Kunde die in den

Punkten 5.1 bis 5.3 angeführten Vorgaben nicht gewährleisten kann, hat der Kunde den

Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.

 

5.7 Fristen und Termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Vereinbarte

Liefer- und/oder Leistungsfristen sind Circa-Angaben und können vom Auftragnehmer bis zu

eine Woche überschritten werden. Lieferschwierigkeiten seitens Lieferanten des

Auftragnehmers finden in der genannten Frist keine Berücksichtigung.

 

5.8 Wenn eine Leistung des Auftragnehmers in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder

Preiserhöhungen bei Zulieferern und/oder dem Produzenten nicht möglich ist, ist der

Auftragnehmer berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

 

6 Verzug

 

6.1 Wird die Ware und/oder das Werk zum vereinbarten Termin vom Kunden nicht abgenommen

und/oder die zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung unterlassen (Punkt 5.2), ist der

Auftragnehmer berechtigt, die Ware und/oder das Werk für die Dauer von maximal 6 Wochen

auf Rechnung und Gefahr des Kunden entweder bei sich oder bei einem Spediteur einzulagern.

 

6.2 Gleichzeitig ist der Auftragnehmer berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder

unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertag zurückzutreten und die Ware und/oder

das Werk anderweitig zu verwerten.

 

6.3 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder unter

Setzung einer Nachfrist von 5 Werktagen (Montag-Freitag) vom Vertrag zurückzutreten oder auf

Vertragserfüllung zu bestehen. Während der Nachfrist bzw. bis zum Zeitpunkt des

Zahlungseinganges ist der Auftragnehmer berechtigt die Arbeiten einzustellen. Der

Auftragnehmer behält sich das Recht zur Geltendmachung aller aus dem Verzug resultierender

Schäden vor. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des

tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von 10% per annum des

Rechnungsbetrages zu verrechnen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist der

Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens

oder Verzugszinsen in Höhe von 4% per annum des Rechnungsbetrages zu verrechnen.

 

6.4 Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die entstehenden Mahn- und

Inkassospesen zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmensgeschäften jedenfalls einen

Pauschalbetrag von € 40,– als Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB. Die

Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

 

6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf Mahn- und

Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf

die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

 

6.6 Bei Verzug des Kunden mit einer Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, offene aber

noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder

Sicherheitsleistungen zu verlangen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, werden offene,

aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge fällig, wenn der Auftragnehmer seine Leistung

erbracht hat, die rückständige Leistung des Kunden zumindest 6 Wochen fällig ist und der

Auftragnehmer den Kunden unter Hinweis auf den Terminverlusts und unter Setzung einer

Nachfrist von mindestens 2 Wochen, erfolglos gemahnt hat.

 

7 Eigentumsvorbehalt

 

7.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten und/oder verarbeiteten Ware

bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises vor.

 

7.2 Der Kunde trägt das Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des

Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Zur Sicherung der unter

Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Waren vor Vertragsabschluss über die anfallenden Transportkosten bzw. die Methoden der Preisbildung

informiert.

 

5.6 Für Aufwendungen und/oder Mehrkosten, wie insbesondere Arbeitszeit, An- und Abreisekosten,

Transportkosten etc, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass der Kunde die in den

Punkten 5.1 bis 5.3 angeführten Vorgaben nicht gewährleisten kann, hat der Kunde den

Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.

 

5.7 Fristen und Termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Vereinbarte

Liefer- und/oder Leistungsfristen sind Circa-Angaben und können vom Auftragnehmer bis zu

eine Woche überschritten werden. Lieferschwierigkeiten seitens Lieferanten des

Auftragnehmers finden in der genannten Frist keine Berücksichtigung.

 

5.8 Wenn eine Leistung des Auftragnehmers in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder

Preiserhöhungen bei Zulieferern und/oder dem Produzenten nicht möglich ist, ist der

Auftragnehmer berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

 

6 Verzug

 

6.1 Wird die Ware und/oder das Werk zum vereinbarten Termin vom Kunden nicht abgenommen

und/oder die zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung unterlassen (Punkt 5.2), ist der

Auftragnehmer berechtigt, die Ware und/oder das Werk für die Dauer von maximal 6 Wochen

auf Rechnung und Gefahr des Kunden entweder bei sich oder bei einem Spediteur einzulagern.

 

6.2 Gleichzeitig ist der Auftragnehmer berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder

unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertag zurückzutreten und die Ware und/oder

das Werk anderweitig zu verwerten.

 

6.3 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder unter

Setzung einer Nachfrist von 5 Werktagen (Montag-Freitag) vom Vertrag zurückzutreten oder auf

Vertragserfüllung zu bestehen. Während der Nachfrist bzw. bis zum Zeitpunkt des

Zahlungseinganges ist der Auftragnehmer berechtigt die Arbeiten einzustellen. Der

Auftragnehmer behält sich das Recht zur Geltendmachung aller aus dem Verzug resultierender

Schäden vor. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des

tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von 10% per annum des

Rechnungsbetrages zu verrechnen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist der

Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens

oder Verzugszinsen in Höhe von 4% per annum des Rechnungsbetrages zu verrechnen.

 

6.4 Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die entstehenden Mahn- und

Inkassospesen zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmensgeschäften jedenfalls einen

Pauschalbetrag von € 40,– als Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

 

6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf Mahn- und

Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf

die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

 

6.6 Bei Verzug des Kunden mit einer Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, offene aber

noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder

Sicherheitsleistungen zu verlangen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, werden offene,

aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge fällig, wenn der Auftragnehmer seine Leistung

erbracht hat, die rückständige Leistung des Kunden zumindest 6 Wochen fällig ist und der

Auftragnehmer den Kunden unter Hinweis auf den Terminverlusts und unter Setzung einer

Nachfrist von mindestens 2 Wochen, erfolglos gemahnt hat.

 

7 Eigentumsvorbehalt

 

7.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten und/oder verarbeiteten Ware

bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises vor.

 

7.2 Der Kunde trägt das Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des

Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Zur Sicherung der unter

Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Waren

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ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbaren Risiken zu

versichern.

 

7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes

weiter zu veräußern. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Auftragnehmer

tritt der Kunde dem Auftragnehmer alle ihm aus der Weiterveräußerung zukommenden

Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber ab. Der Kunde ist verpflichtet, diese

Abtretungen in seinen Büchern zu vermerken.

 

7.4 Veräußert der Vorbehaltskäufer gegen Barzahlung, übereignet er dem Auftragnehmer den

Weiterverkaufserlös durch antizipiertes Besitzkonstitut.

 

7.5 Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen,

erstreckt sich das Eigentum des Auftragnehmers entsprechend dem Verhältnis der Wertanteile

auch auf die neue Sache.

 

7.6 Werden die vom Auftragnehmer gelieferten Waren und/oder die daraus durch Be- und

Verarbeitung hergestellten Sachen wesentlicher Bestandteil der Liegenschaft eines Dritten,

sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer an der vom

Auftragnehmer gelieferten Ware wird, so tritt der Kunde sämtliche Ansprüche gegen den Dritten

in der Höhe des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware an den Auftragnehmer ab.

 

7.7 Verpfändungen und/oder Sicherungsübereignungen von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten

Waren zugunsten Dritter sind ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des

Auftragnehmers unzulässig. Pfändungen durch Dritte sind gegenüber dem Auftragnehmer

unverzüglich anzuzeigen.

 

7.8 Im Fall der Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt eine angemessene Preisreduktion,

mindestens aber 30% des Rechnungswertes.

 

7.9 Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer rechtzeitig, aber zumindest eine Woche vor

Anmeldung einer Insolvenz zu verständigen, damit der Auftragnehmer unter

Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum des Auftragnehmers stehende Waren

übernehmen kann.

 

8 Gefahrtragung und Gefahrenübergang

 

8.1 Mit der Ablieferung der Waren und/oder des Werkes beim Kunden bzw. der Abholung der Waren

und/oder des Werkes durch den Kunden geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder

des zufälligen Unterganges auf den Kunden über.

 

8.2 Ist das Werk im Machtbereich des Kunden, insbesondere an einer dem Kunden gehörigen

unbeweglichen Sache auszuführen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des

zufälligen Unterganges bereits mit Beginn der Ausführungen des Werkes durch den

Auftragnehmer auf den Kunden über.

 

8.3 Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges geht auch dann auf

den Kunden über, wenn sich dieser in Annahmeverzug befindet (Punkt 6.1)

 

9 Mängelrüge

 

9.1 Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung bzw. Abnahme des Werkes, spätestens

innerhalb von 8 Tagen, offensichtliche Mängel jedoch unmittelbar beim Empfang der Lieferung

bzw. bei Abnahme des Werkes, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, bei

sonstigem restlosen Entfall von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie des

Rechts zur Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln schriftlich zu rügen.

 

9.2 Die Mängelrüge ist ausreichend zu begründen und mit entsprechenden Bescheinigungen zu

belegen.

 

9.3 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gelangen die Punkte 9.1 und 9.2 nicht zur

Anwendung.

 

10 Gewährleistung

10.1 Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende, technische Abweichungenund/oder Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot und/oderder Auftragsbestätigung zugrunde liegen (insbesondere in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualitätund/oder Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

10.2 Der Auftragnehmer leistet – mit Ausnahme von Punkte 10.1 – Gewähr für jeden Mangel, der bei

der Übergabe der Ware und/oder des Werkes vorliegt und innerhalb von 6 Monaten hervorkommt

(Gewährleistungsfrist).

 

10.3 Das Recht des Kunden aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung

oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß

Punkt 10.2 (Verjährungsfrist).

 

10.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zwischen Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu

wählen, sofern nur ein geringfügiger Mangel vorliegt. Mehrere Verbesserungsversuche sind

zulässig.

 

10.5 Das Recht des Kunden aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung

oder Vertragsauflösung erlöschen, wenn der Kunde oder ein vom Auftragnehmer nicht

ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware und/oder dem Werk

vorgenommen hat.

 

10.6 Den Beweis, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrenübergang vorhanden war, hat stets der

Kunde zu führen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

 

10.7 Im Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Kunde nicht zur

Zurückhaltung der gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das

Doppelte der voraussichtlichen Mängelbehebung nicht übersteigen darf, berechtigt.

 

10.8 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gelangen die Punkte 10.2 bis 10.7 nicht zur

Anwendung. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

11 Schadenersatz und Haftung

 

11.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße

Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und/oder Lagerung

entstanden sind.

 

11.2 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Auftragnehmer nur für

Schäden, die der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt jedoch

nicht für Personenschäden. Die Beweislast liegt beim Kunden.

 

11.3 Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger,

jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung.

 

11.4 Für Beschädigungen und Nachteile wie insbesondere Verlust und Diebstahl, die nicht vom

Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Kunde einzustehen und den Auftragnehmer

vollkommen schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Kunde keinen zur

Aufbewahrung von Materialien und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren

Raum zur Verfügung stellt.

 

11.5 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gelangen die Punkte 11.2 bis 11.4 nicht zur

Anwendung. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die er leicht fahrlässig

verursacht hat. Dies gilt nicht für Personenschäden und/oder Schäden an zur Bearbeitung

übernommener Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt.

 

12 Prüf- und Warnpflicht

 

12.1 Den Auftragnehmer trifft keine, über den üblichen fachlichen Umfang der Hafner, Platten- und

Fliesenleger und Keramiker hinausgehende, besondere Prüf- oder Untersuchungspflicht.

 

12.2 Der Kunde leistet Gewähr, dass die vom Auftragnehmer zu bearbeitenden Böden, Wände etc.

alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung besitzen.

 

13 Höhere Gewalt

 

13.1 Im Falle eines von außen einwirkenden, elementaren Ereignisses, das auch durch die äußerst

zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische

Betriebsgefahr anzusehen ist (höhere Gewalt), wie insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen,

kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, Seuchen,

behördliche Maßnahmen wie z.B. Quarantäneanordnungen etc., wird die Leistungspflicht der

Vertragsparteien für die Dauer des Ereignisses suspendiert.

 

13.2 Dies gilt insbesondere auch für Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäßer

Leistungserbringung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen und/oder

Produktionseinstellungen, soweit diese Ereignisse auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

 

13.3 Gegenseitige Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Der Auftragnehmer

benachrichtigt den Kunden – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – über Leistungshindernisse

auf Grund von höherer Gewalt.

 

13.4 Gegenteilige Klauseln des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.

 

14 Geistiges Eigentum

 

14.1 An den Kunden übermittelte Daten und Dokumente, wie insbesondere Kostenvoranschläge,

Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster, Pläne und Skizzen sind Werke iSd öUrhG und

stehen als solche im geistigen Eigentum des Auftragnehmers. Ohne ausdrückliche schriftliche

Zustimmung des Auftragnehmers dürfen diese weder vervielfältigt, bearbeitet, Privaten

und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und/oder verbreitet werden.

 

14.2 Die übermittelten Daten und Dokumente unterliegen strikter Geheimhaltung und dürfen Dritten

nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht

werden.

 

14.3 Nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung sind die vom Auftragnehmer übermittelten

Daten und Dokumente vom Kunden bzw. dessen Gehilfen (§ 1313a ABGB) unverzüglich,

nachweislich und vollständig zu löschen oder auf andere Art und Weise zu vernichten bzw. auf

Wunsch des Auftragnehmers an diesen zu retournieren, sofern dem nicht gesetzliche

Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

 

15 Erfüllungsort

 

15.1 Bei Warenlieferungen ist Erfüllungsort – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde

– stets der Sitz des Auftragnehmers.

 

15.2 Bei Werkverträgen gilt als Erfüllungsort jener Ort, an dem das Werk – nach Vereinbarung der

Vertragsparteien – hergestellt werden soll. Subsidiär gilt als Erfüllungsort der Sitz des

Auftragnehmers.

 

16 Gerichtsstand

 

16.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit

diesen AGB und/oder den Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftragnehmer und Kunden,

die diesen AGB zugrunde liegen, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des

Auftragnehmers.

16.2 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen

Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden

liegt.

 

17 Rechtswahl

17.1 Die zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegenausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss von nationalen und supranationalenVerweisungsnormen (IPRG, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechtes.

17.2 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gilt Punkt 17.1 nur insoweit, als dadurch keine

zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.

 

18 Nebenabreden

 

Mündliche Nebenabreden zu Verträgen, denen diese AGB zugrunde liegen und/oder zu diesen

AGB, sind unzulässig. Änderungen und/oder Ergänzungen der Verträge, die diesen AGB

zugrunde liegen und/oder dieser AGB, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch

für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

 

19 Korrespondenz und elektronischer Geschäftsverkehr

 

19.1 Jegliche Korrespondenz zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer ist unter Angabe der

Bestell- bzw. Auftragsnummer zu führen.

 

19.2 Rechtsgestaltende Erklärungen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer, wie

insbesondere Bestellungen, Bestellbestätigungen, Auftragsbestätigungen, Nebenabreden etc.

entsprechen auch dann dem Schriftformerfordernis, wenn sie per E-Mail übermittelt werden.

 

20 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein

oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Eine

rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtswirksame und

gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden

Bestimmung möglichst nahekommt.